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der bürgerlichen Rechte. 215
welche ihre Strafe verjährt haben, einem beständi- gen Landstreichen überlieferte. Die Armuth ist die gewöhnlichste Ursache der Verbrechen(1).
3) Wenn beide Meinungen problematisch sind, wax- um soll man denn zwischen zwei entgegengesetzten Systemen grade das härteste wählen? Warum soll man dem Geist der Gesetze eine Härte aufprägen, die mit dem Charakter der Nation so sehr kontrastirt? Ohme Zwetfel müssen Verbrecher bestraft werden, al⸗ lein sind zwanzig im Elende und Furcht zugebrachte Jahre nicht hinreichend, um die grölsten Verbrechen
auszueöhnen(2)2
Man antwortete: der Contuma verdiene keine Begünstigung, und es sey zwischen den beiden hier angeführten Wirkungen, wenn man sie in Beziehung auf ihre Ursache betrachte, keine solche Verbindung, dafs der Gesetzgeber nicht die eine in Kraft erhalten, und die andre vernichten könne; obgleich ferner der Staat durch die Zulassung der Verjährung. der Stra-
fen nachsichtig genug sey, das Schwerdt nicht auf
immer über dem Haupte des Verurtheilten schweben zu lassen, so würde doch diese groſsmüthige Verkü- gung sehr ausarten, wenn man, in den Fällen, wo zich der Contumax den bürgerlichen Tod zugezogen hat, demselben alle Rechte des bürgericken Lebens wiedergeben wolle; es würde endlich in der That seltsam seyn, wenn durch das blolse Factum seines Ungehorsams, ein gerichtlich z. B. zur Deportation verurtheilter Mensch eine ihm auf immer zuerkann-
(1) Ebenaselbst. (2) Ebendaselbst.


