Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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212 Vom Genuſs und Verlust

gerlichen Tode frei zu machen, auf ein Urtheil drin⸗ gen könne.

Ueber die erste Frage gab die alte Jurisprudenz keine hinreichende Auskunft. Die Schriktsteller wa- ren getheilt. Die richterlichen Erkenntnisse entschie- den sie bald affirmative, bald negative. Die Mei- nung des Richer stimmte mit der im 32sten Artickel angenommenen Doctrin überein. Das Gutachten des Serres in seiner Finleitung ins französische Becht war ihr zuwider, und wenn wir diesem Schriftstel- ler Glauben beimessen können, so war dieses die all- gemeine Meinung. Das Pariser Parlament hatte im Jahr 1758 ein der Meinung des Richer gemäſses Ur- theil gefällt. Die Parlamenter von Toulouse und Bordeaux hatten das Gegentheil entschieden(1). Al- lein, ohne sich bei der Autorität der alten Jurispru- denz aufzuhalten, bestritt man durch die drei folgen- den Betrachtungen die Verfügung des 62ten Artickels, welche von der Commission(2) und von der Section (3) vorgeschlagen worden waren.

1) Da der bürgerliche Tod nur ein Accessorium der Strafe ist, so, kann er eben so wenig noch nach der Verjährung der Strafe bestehen, als Zinsen nach der Verjährung der Hauptschuld gefordert werden können().

2) Das Staatsinteresse verlangt, daſs die Anzahl der Landstreicher vermindert werde: Nun würde man Sie aber vermehren, wenn man die Verurtheilten,

(¹) H. Maleville. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 120.

(a) Projekt des Civilcodex B. 3. Theil 1. Art. 23. Seite 8. u. g.

(3) Vierte Abfassung(Art- 29.). Protokoll vom 26. Thermi- dor Jahr 9. Theil 1. Seite 119.

74) H. Maleville ebendaseibst Feite 120.