Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
211
Einzelbild herunterladen

. S v

der bürgerlichen Rechte. en

Urtheil veranlassenden Procedur konnte die Parthei nach Guthefnden den Criminal- oder Civilweg ein- schlagen. Das Gesetz kann sie also aufs Civilverfah- ren verweisen, sobald die Vernichtung des Urtheils die Sachen wieder in den vorigen Stand setzt(1).

Man wird vielleicht einwenden, dals die Pe⸗ weise in der Zwischenzeit haben verlohrengehen kön- nen(2). Allein beim Civilverfahren Kann man schrift- liche Beweise geltend machen. Die Civilparthei kann sich also derjenigen bedienen, die ihr die Protokolle des Verfahrens liefern werden(3).

Nummer IV.

Von dem CGonrumax, welcher sich erst nach Ver⸗ jährung derstrafestellet-

Artickel 32.

In keinem Fall so11 die Verjährung der Serafe den Verurtheilten Fkür die Zukunkt wieder in den Genufs seiner bürgerlichen Rechte ein-

sotzen.

Man hatte hier zwei Fragen zu untersuchen.

Die erste war, ob die nach der Verjährung der Strafe erfolgte Erscheinung des Contumax eben 80 als die vor diesem Zeitpunct geschehene Erscheinung pleno jure den bürgerlichen Tod vernichte.

Die zweite, welche nur in dem Fall einer nega⸗

tiven Entscheidung der ersten statt haben konnte, war, ob sich nicht wenigstens der Contumax noch vor der Justitz stellen, und um sich von dem bür-

(1) H. Réal ebendaselbst Seite 117. (2) H. Defermon ebendaselbst.

5) Der Justitzminister ebendaselbst.