Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
210
Einzelbild herunterladen

210 Von dem Genuls und Vexlust

Ist es indeßs gerecht, daſs der verletzte Theil

die von ihm aufge wandten Kosten verliehre(1)7 Wwürde es gerecht seyn, daſs die Klage dessel- ben erlösche? der verletzte Theil hat kein Recht sich u beschweren. Die von ihm ausgewirkten Verur- theilungen waren bedingt; er wulste, dals er keine andre auswirken würde, und hat doch das Verfahren fortgesetzt; es war Also seine Schuld, wenn er sich der Gefahr aussetzte, die aufgewandten Kosten zu verliehren, im Fall sich der Contumax in den 5 Jah⸗ ren stellen sollte. Es ist überdem möglich, daſs das Tribunal diese Verurtheilungen nicht ausgesprochen hätte, wenn der Angeblagte anwesend gewesen wäre, und sich hätte vertheidigen können. Dieser Umstand ist es, welcher den Widerruf᷑ der Vexurtheilung in der Hauptsache nach sich zie- het. In Anschung der accessorischen Verurtheilun- gen muſs er die nämlichen Wirkungen hervor brin- gen. Allein wenn gleich der natürliche Tod des Con- tumax in den 5 Jahren die öffentliche Rache entwal- net, so löscht er doch nicht die Klage auk Schäden und Interesse aus. Pie Parthei kann noch wider die Erben desjenigen, der den Schaden verursacht hat, auf den Civilersatz klagen: man verfährt alsdann im Wege des Civilverfahrens, und der Beweis wird durch Zeugen geführt(3). Es ist nichts seltsames darin, eine Criminalblage

in eine Civilklage zu verwandlen; denn vor der da⸗

(1) Ebendaselbst.

(2) Ebendaselbst.

(3) H. Portalis. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 216.