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der bürgerlichen Bechte. 209
Genuls seiner Rechte gestorben sey. Das Contumacialur⸗ theil soll ipso jure vernichtet seyn, jedoch ohne Nachtheil der Civilklage des verletzten Theils, die wider die Erhen des Verurtheilten nur im Wege des Civilverfahrens ange⸗ stellet werden kann.
Der in den fünf Jahren sterbende Contumax stirbt integri status.
Diese Begünstigung ist im Allgemeinen ge- gründet
1) auf der Voraussetzung, dafs er sich gestellt ha- ben würde, und blols durch unübersteigliche Hinder- nisse daran verhindert worden sey(1).
2) auf dem Umstande, dals dem Verurtheilten kein Fehler beigemessen werden kann, indem die ihm zur Rechtfertigung seines Ungehorsams bewilligte Frist noch nicht abgelaufen war(2).
Aber dieser letzte Grund, der nach der Annah- me des Systems des widerruflichen bürgerlichen To⸗ des angeführt wurde, und damals sehr stark war, wurde noch weit stärker in dem suspensiven System, wo der Verurtheilte nur alsdann von dem bürgerli- chen Tode getroffen wird, wenn er sich nicht in der fünfjährigen Frist vor dem Gericht stellet; denn er stirbt zu einer Zeit, wo er noch das bürgerliche Le-
ben hatte, und es ist ihm folglich unmöglich, die Be⸗ dingung zu erfüllen, unter der er es behalten konnte. Der gänzliche Widerruf des Contumacialurtheils raubt dem verletzten Theile die Vortheile der in die- sem Urtheil enthaltenen Bestimmung über Schäden und Interesse(3). (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 116. (2) Ebendaselbst. (6) H. Defermon. Protokoll vom g6. Thermidor Jahr 9. Th. . Seite 116.


