Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
208
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206 Von dem Genuſs und Verlust

nung auf᷑ die im Titel von der Vaterschaft und Kind-

schaft kestgesetzte Art zuzugestehen, und auf die Er-

= pen des Contumax die des Vaters Erben betreffenden Verfügungen des nämlichen Titels anzuwenden: denn die untergeschobenen Kinder; fügte man hinzu, prä- L3 sentiren sich gewöhnlich erst nach dem Tode desjeni⸗ gen, wovon sie erzeugt zu seyn vorgeben(4). Die Piscussion schloſs sich mit der Zurücksen- dung der Materie an die Section, um an die Stelle der Verfügung einen Artickel zu setzen, des Iuhalts, daſs die Legitimität der während der 5 Jahre gebohr- nen Kinder des Contufnas durch den Titel von der Vaterschaft und Kindschaft bestimmt werden solle(2). Dieser Artickel ist indels nicht vorgeschlagen worden, und bei der Abfassung dieses Titels hat man keine besondern Begeln über diese Kinder festgesetzt⸗ Ihr Schicksal ist also durch das gemeine Recht ent- achieden. Uebrigens erhellet aus der von mir ange- führten Discussion, daſs es unmöglich war, davon abzuweichen; denn alle nur denkbare Modificationen eind vorgeschlagen und für unzulässig anerkannt wor-

. den.

Nummer III.

Artickel 31.

Falls der durch ein Contumacialerkenntnils Verurtheilte in der Gnadenfrist der fünf Jahre stirbt, ohne sich gestellt zu haben, oder zur gefänglichen Hakt gebracht worden zu seyn; 30 soll angenommen werden, dafs er im völligen

(¹) H. Tronchet. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 149. 150.

(2) Der C. Cambacérés obendaselbst. Entscheidung obenda- selbst⸗