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der bürgerlichen Rechte.
gungsgründe der Verleugnung angeführt würden; denn man dürfte nach diesem System eben so v enig als nach dem System der Anerkennung den Zustand der Kinder von dem Figensinn des Vaters abhängen lassen(1). Wo sollte indeſs der Vater seine Bewe- gungsgründe hernehmen?
Er konnte sie wohl nicht anders als aus den Um⸗- ständen hernehmen. Auch schlug man vor: folgen- den Zusatz zum Artickel zu machen: Michtsdestowe- niger kann ihre Legitimität nach Beschaffenheit der Umstände streitig gemacht werden(2).
Allein dieser Vorschlag machte es fühlbar, daſs
man die Befugniſs das Kind zu verleugnen, nur in Gemäſsheit der, im Titel von der Vaterschaft und Kindschaft aufgestellten allgemeinen Begeln zulas- sen könne. Denn wollte man den Zustand der Kin- der von den Umständen abhängen lassen, so würde man ihn unerschütterlich machen. Was für Um- stände könnten in der That die dabei interessirten Personen anführen? Mit einem sich verbergenden Contumax verhält es sich ganz anders als mit einem Abwesenden, dessen Spuren man auffinden und ve- rificiren kann; die Anerkennung des Vaters scheint deshalb unumgänglich nothwendig zu seyn 73). Man bemerkte endlich, der in Frage befindliche Fall sey so selten, daſs man sich deshalb ans gemeine Recht halten könne(4). Man schlug folglich vor, dem Vater die Verleug-
(1) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 149. (2) H. Bigot Préameneu ebendaselbst. (6) H. Tronchet ebendaselbst. (4) Der C Lebrun ebendaselbst.
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