Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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206
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206 Von dem Genulſs und Verlust

Pinreden auf die blöſse physische Unmöglichkeit der Beiwohnung beschränkt. Als man diese Verordnung im Staatsrath annahm, so dachte man nicht, dals sie auf die Kinder des Contumax angewandt werden müsse(1)(*).

Aber was kann man diesen Regeln hinzufügen? Etwa die Nothwendigkeit der väterlichen Anerken- nung? Diese Bedingung wurde vorgeschlagen. Per Vater weiſs allein, sagte man, ob die Einrede der Physischen Unmöglichkeit existirt(2).

Aber die Bedingung zog zwei Uebel nach sich, worauf man aufmerksam machte.

Das erste Uebel war, den Zustand der Kinder von der Willkühr des Verurtheilten abhängen zu lassen; und dieses war viel zu hart(3).

Das zweite Uebel war, die Kinder ihres Zu- standes zu berauben, wenn der Vater sterben sollte, ehe er sie anerkannt hätte(A).

Sollte man nun, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, anstatt die positive Anerkennung des Vaters zu verlangen, ihm nur die Fähigkeit geben, das Kind zu verleugnen(6)?

Wenn man diese Bedingung zulieſs, so war es wenigstens rathsam zu verlangen, dals die Bewe-

(1) Der C. Cambaeérés. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 139. (0) Siehe das 1te Capitel von dem Titel der Vaterschaft und

der Kindschaft.

(2) H. Tronchet. Protokoll vom 20. Brumaite Jahr 21. Theil 2. Seite 149.

(3) H. Maleville ebendaselbst Seite 1465. Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 148. und 149.

(4) H. Bigot Préamencu ebendaselbst Seite 449.

(5) Der C. Cambacérès ebendaselbst.