Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
205
Einzelbild herunterladen

der bürgerlichen Rechte. 205

werden sollte, indem der bürgerliche Tod desselben erst näch Ablauf der 5 Jahre anfienge(i). Hals ihre Legitimität eine Folge des in Anschung der pey con- tumaciam Verurtheilten angenommenen Systems, und es biglich annütz sey, sie ihnen durch eine besondre Verfũgung beizulegen 12).

Diese Betrachtungen haben die Weglassung der Verfügung in dem von uns discutirten, und überdem das Princip derselben zulassenden Artickel veranlafst

Aber es erhob sich eine andre Schwierigkeit..

Man fand den von der Section ausgesprochenen

Grundsatz zu absolut. Er schien nicht zu erlauben,

dals man den Kindern der Verurtheilten alle wider die Regel: pater is est v. 8. w. zugelassenen Finreden enigegen setze(5).

Es wurde hierauf geantwortet, daſs der Arti.- ckel diese Pinreden nicht ausschliefse; dafs er nur die Kinder des Verurcheilten der allgemeinen Regel unterwerfe(4). Waren indeſs die nach dem gemei- nen Recht wider die Regel pater is est u. s. w. zu- lässigen Einreden hier hinlänglich(5? Denn es giebt keinen Fall, in welchem eine Suppositio partus leich⸗ ter wird, als bei einem contumacjaliter verurtheil- teh.

Man gab zu, daſs die Einreden beibehalten wer- den mülsten, allein man verhehite sich nicht ihre Unzulänglichkeit. Die Schwierigkeit lag darin, daßs die Verordnung zu restrictiv war, indem sie die

6) H. Berenger und Tronchet. Protokoll vom 20. Bru⸗- maire Jahr 11. Theil 2. Seite 148.

(6) H. Tronchet ebendaselbst Seite 148.

) Der C. Cambacerẽs ebendaselbst Seite 16.

(4) H. Maleville ebendaselbst Seite 18.

(6) Der C. Cambaceres ebendaselbst Seite 149.