Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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204
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204 Von dem Genufſs und Verlust

Aufhörung seines bürgerlichen Todes anerkannt wer- den würden(1).

Diese so qualificirte Ausnahme wurde zugelas sen(2).

Der Staatsrath entschied folglich, daſs die bin- nen der Verurtheilung und der Lossprechung eines bürgerlich Gestorbenen zur Welt gekommenen Kin- der rechtmäſsig wären, wenn sie der Vater anerkenn- te(3).

Mein die nachherige Verwerfung des Systems des bürgerlichen Todes und die Annahme des Systems der gesetzlichen Interdiction hat der Frage eine andre Gestalt gegeben. Man konnte nun nicht mehr den zwischen der Verurcheilung und Lossprechung ihres Vaters gebohrnen Kindern entgegensetzen, dufs sie die Frucht einer ihrer bürgerlichen Wirkungen be- raubten Ehe wären.

Da folglich die Section die Verordnung vor- echlug, nach welcher die Wirkungen des bürgerli- chen Todes, im Fall der Contuman erst nach dem Aplauf der 5 Jahre wieder erscheint, nur für die Zu. kunft aufhören; so hatte sie, um allem Irthum vor- zubeugen, hinzugefügt: nichts destoweniger sollen die von seiner Ehegattin in dem Zwischenraum der 5 Jahre gebohrnen Kinder legitim seyn(3).

Man griff diese Verfügung als unnüt?z an. Man bemerkte, dals diese Kinder ipso jure legi- tim wären, selbst wenn ihr Vater nicht losgesprochen

() H. Dekermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th.

1. Seite 114.

() Der C. Cambacéres ebrndaselbst Seite 214.

(6) Entscheidung ebendaselbst Seite 116.

(4) Die nach der Conferenz gemachte Abfassung(art. 24.) Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 2. Thkeil 2. Scite 17.