der hürgerlichen Rechte. 205
nichts provisorisches zuläſst(1). Der andre Fhegatte kann also nicht provisorisch die Freiheit haben in eine neue Ehe zu treten, so lähge der bürgerliche Tod des Verurtheilten nicht definitiv ist.
Sobald aber das Gesetz den Ehemann mit dem
bürgerlichen Tode behaftet, und seine Fhe für aufge-
lölst erklärt hat; so kann es in dem zwischer den Ehegatten gepflogenen Umgang nichts weiter als ein unerlaubtes Concubinat sehen(2g).
Die Folge davon ist, dafs die während der pro- visorischen Auflösung der Ehe gebohrnen Kindersich nicht mehr auf die Regel berufen Fönnen: Pater est, quem justae nuptiae demonstrant(3).
Die Legitimität ist nicht eine Wirkung der Kind- schakt, sondern des Willens des Geésetzes. Um die- selbe zu bewilligen, muſs das Gesetz die moralische Gewiſsheit haben, dals die Kinder wirklich aus der Ehe entsprungen sind. Fs hat diese Gewiſsheit in Anschung der, unter den Augen des Publikums, mit einander ehelich werbundenen Fheleute; aher hat es sie gleichfalls, wenn einer der Ehegatten herumir- rend oder verborgen ist(4)?
Diese Discussion endigte sich ih folgendem von den Vertheidigern der Legitimität der gedachten Kin⸗ der gemachten Vorschlage:
Sie verlangten eine Ausnahme zum Vortheil der- jenigen Kinder, welche von ihrem Vater nach der
(1) Ebendaselbst.
(2) H. Pronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 20. Th. 1. Seite 113.
6) Der C. Cambacérés ebendaselbst.
(4) H. Tronchet. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 41. Theil
2. Seite 98.


