202 Von dem Genufs und Verlust
die Ehe gegen ihren Mann auferlegt sind; sie kann ihm also, falls er es verlangt, nicht versagen, ihm k an den Ort seines Aufenthalts zu folgen, und aus n diesem Umgang können Kinder erzeugt werden. 4 Das Gesetz würde sich daher widersprechen, wenn es nachher den gewissermaſsen unter seinen Auspi- d cien gebohrnen Kindern einen Schandfleck aufprägte; und doch würde es dieselben für unchelich erklären,. wenn es entschiede, daſs der nach den 5 Jahxen los- 1 gesprochene Contumax, selbst in Anschung seiner Ehe, nur für die Zukunft seine bütgerlichen Bech-* te wieder bekomme(1). 1 Hier sind die den vorigen Gründen entgegenge- 6 t setzten Antworten: Man entfernte zuförderst den Vorschlag, die Fhe erst noch den 5 Jahren für aufgelöſst zu erklären, 5 5 durch die Bemerkung, dafs der Staatsrath schon eine( Entscheidung getroflen hätte. Es ist, sagte man, entschieden worden, dals ein Contumacialurtheil pro- visorisch vollzogen werden soll(2)(5). Indem man nächstdem auf das System des bür- gerlichen Todes, so wie es fixirt war, zurück kam, 8o behauptete man, wenn der Ehegatte, welcher das
bürgerliche Leben behalten, sich nicht wieder ver- heirathen könne, so komme dieses nicht daher, weil
man die Ehe nicht als völlig aufgelöſst ansehen müs- se, sondern daher, weil die Natur des Fhecontrakts
—(1) H. Dekermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 115 und 114.
2(2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 113.
( Man muls nicht vergessen, dals damals, wie diese Dis- cussion statt hatte, das System des auflöslichen birgerli- chen Todes von dem Staatsrath angenommen worden
War.


