Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 201

cesse der Discussion studieren, auf die aus dem Ge- sichtspunct des einen Systems beträchtete Frage nicht diejenigen Zweiſels- und Entscheidungsgründe an- wenden mögen, welche nur auk sie passen, wenn sie aus dem Gesichtspunct des andern Systerms be- trachtet wird. Die Frage konnte eigentlich nur in dem System des wiederruflichen bürgerlichen To- des vorkommen. Da die Erscheinung des Contumax nach den 5 Jahren rückwirklich den bürgerlichen Tod aufhob, so kam es darauf an, zu wissen, ob sich diese Wirkung' auf die Kinder erstrecken, und ob die Legitimität ihnen rückwirklich wieder gegeben Sey.

Man machte die folgenden Betrachtungen zu ihrem Vortheile geltend.

Nach dem System des wiederruflichen bürgerli- chen Todes, sagte man, wird die Ehe für aufgelöſst gehalten, und dennoch ist sie es nicht völlig, weil die Ehefrau keine neue Phe schlieſsen kann. Aber die während der 5 Jahre daraus erzeugten Kinder werden nicht legitim seyn, falls ihr Vater nach Ab- lauf dieser Frist losgesprochen wird. Sie würden also unehelich seyn, wenn gleich die Unschuld ihres Vaters anerkannt wird. Man könnte diesem Wider- spruch durch die Erklärung vorbeugen, daſs die Ehe erst nach den 5 Jahren, d. h. nachdem das Contumacial- urtheil die Kraft eines contradictorischen Urtheils erhalten hätte, für aufgelölst gehalten werden solle

Man fügte hinzu: die Fhefrau bleibt während der 5 Jahre den Pflichten unterworfen, die ihr durch

() H. Boulay. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil

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