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persönlich keinen Mutzen von diesem Umstande. Sei- ne Güter werden ihm nicht zurück gegeben: der bür- gerliche Tod hat ihn deren unwiederbringlich beraubt (1). Seine Ehe ist seit dem Ablauf der Frist unwie- derruflich aulgelölst. Aber die Epoche, wo sein bür- gerlicher Tod angefangen hat, interessirt seine Erben und seine Kinder.
Seine Erben; weil, wenn man annähme, dafs er in den bürgerlichen Tod seit der Vollstreckung des ersten Urtheils gefallen sey, sie nicht in seinem Pa- trimonio die Erbschaften finden würden, welche sich zu seinem Vortheil er ffnet haben.
Seine Kinder, weil ihre Rechtmäſsigkeit von der Froge abhängt, ob die Fhe, der sie ihr Daseyn zu verdanken haben, zur Zeit ihrer Geburt noch be- stand.
Wenn sie nach den 5 Jahren gebohren sind, so miüssen sie ohne Zweifel für illegitim gehalten wer- den(2).
Denn nach dem 3oten Axtickel behält das Ur- theil für die Vergangenheit seine Wirkungen, und eine von diesen Wirkungen ist die Auflösung der Ehe.
Aber sind sie ipso jure legitim, wenn sie vor dem Ablauf der 5 Jahre zur Welt kommen?
Diese Frage ist vom Staatsrath nach den beiden Systemen des wiederrullichen bürgerlichen Todes und der gesetzlichen Interdiktion discutirt worden. in Umstand, worauf man durchaus aufmerksam ma- chen mufs, damit diejenigen, welche die Verbalpro-
(1) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 76. und 77. () Der C. Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr
9. Theil 1. Seite 113.


