Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 190

es wäre möglich gewesen, daſs man sie wegen der auf ihrem Urheber haftenden gesetzlichen Interdie- rion hätte angreifen wollen. Dieses war ein hinrei- chender Beweggrund, um im Text das Princip der rückwirkenden Aufhebung auszudrücken, welches, indem es dieselben gültig macht, alle Schwierigkei- ten aus dem Wege räumt.

Nummer II.

Von dem Contumax, welcher sich erst nach5 Jahren stellet.

Artickel 30.

Wenn der durch ein Contumacialurtheil Verurtheilte, der sich erst nach den 5 Jahren gestellet hat, oder zur gefang- lichen Haft gebracht worden, durch das neue Urtheil frei- gesprochen, ocker nur zu einer den biirgerlichen Tod nicht nach sich zichenden Strale verurcheilt wird, so tritt er für die Zukunft und von dem Tage seiner Wiedererscheinung vor Gericht ang

seiner birgerlichen Rechte ein; aber das erste Urtheil soll

erechnet, wieder in den völligen Genuſs

für die Vergangenheit die Wirkungen behalten, welche der biirgerliche Tod in der, seit der Epoche des Ablaufs der 5 Jahre bis zum Tage seiner gerichtlichen Erscheinung, ver- flossenen Zwischenzeit hervorgebracht hat.

Der Contumax, welcher erst nach den 5 Jahren wieder erscheint, befindet sich in einer ganz andern Lage, als derjenige Contumax, welcher sich während ihres Laufs gestellet hat; er ist von dem bürgerlichen PTode getroffen worden.

Inzwischen datirt der lerzte sich nicht von der Vollstreckung des ersten Urtheils. Ex ist erst bei dem Ablauf der Gnadenfrist eingetreten; bis dahir war er Suspendirt.

die che tehet, ziehet der Vertheite