Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
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195 Von dem Genuſs und Verlust

Contumas von dem Tage der bildlichen Lyrtpeilsvoll- streckung an bürgerlich zu existiren aufgehört hatte. Da die Handlungen, welche er während der 5 Jahre hätté vornehmen können, nur durch seine den bür⸗ gerlichen Tod rückwirklich vernichtende Wiederer- scheinung gültig wurden, so bemerkte man, dals die vorgeschlagene Verordnung, deren geringe Ueber- einstimmung mit den angenommenen Ideen man übri- gens Zugestand, das System in Hinsicht auf jene Zwi- und ohne die Grundsätze der Ge- rechtigkeit zu verletzen, sehr vereinfachen würde 636 Die Amahme des Systems der gesetzlichen In- terdiction hat diesen Grund entkräftet. Inzwischen ist jene Verordnung keinesweges wegen dieses Um- standes verworfen worden. Man hatte sie schon vor- her, selbst nach dem damals angenommenen System, als eine, den allgemein und zu jeder Zeit ten Grundsätzen zuwiderlaufende Verfügung, ver- Wet Man bemerkte, es sey den Grundsätzen ge- mäls, dals das erste Urtheil in allen seinen Theilen werde, wenn sich der Contumax stelle; dals seine Verurtheilung kolglich nur eine Folge des zweiten Urtheils sey, und dals also von der Voll- streckung dieses zweiten Urtheils sich sein bürger- licher Tod datiren müsse(2). Indels ist sogar nach dem System der gesetzli- chen Interdiction der Grundsatz nicht ohne Wirkung. Die von dem Contumax vorgenommenen Hand- lungen können zwar nicht als das Werk eines bürgerlich gestorbenen Individuums angegriſfen werden, allein

(¹) Ebendaselht. () Il. Tronchet Protoßoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th.

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