der bürgerlichen Reehte. 197
. seine Unschuld und seine Schuld werden auf gleich⸗ Weise zweifelhaft; er ist nur noch ein bloſser Ange- klagter, kurz die Aufhebung des Urtheils ist so voll- ständig, dals sie nicht nur die Hauptverurtheilung zur peinlichen Strafe, sondern sogar die accessori- schen Verurtheilungen, z. B. die Geldstrafen, die Confiscation in gewissen Fällen, und den der Civil- parthei zugesprochenen Schadensersat? vernichtet: ein im Supplement des Parlamentsjournals angeführ- ter Peschluls des Obersteueramts vom Jahr 1675 hat diesen Grundsatz in Anwendung gebracht(1). Die Aufhebung ist so absolut und unwiderruflich, dals selbst eine neue Verurtheilung derselben ihre Kraft nicht wieder giebt. Wenn, sagt der 29te Artickel, der Contumax durch ein neues Urtheil zur nämlichen Strafe oder zu einer gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich ziehenden verschiednen Strafe verurtheilet wird, so soll derselbe erst von dem Tage der Voll- streckung des zweiten Urtheils anfangen.
Man hatte indeſs dem Staatsrath vorgeschlagen, zn untersuchen, ob es nicht rathsam sey, durch ei- nen besondern Artickel zu verordnen, dafs, wenn der Contumax von neuem zu einer den bürgerlichen Tod nach sich ziehenden Strafe verurtheilet werde, dieser bürgerliche Tod sich von der Vollstreckung des ersten Urtheils datiren solle(2).
Dieser Vorschlag war nach dem System des wi- derruflichen bürgerlichen Todes gemacht worden, das man damals angenommen, und nach welchem der
(¹) Der Consul Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 116.
(2) H. Berlier. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr9. Theil 1. Sefte 117.


