Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
196
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196 Von dem Genuls und Verlust

Der 29te Artickel bekümmert sich nicht um die besondern Umstände der Wiedererscheinung des Con- tumax. Auf welche Art sie auch erfolgen mag, ent- weder freiwillig oder gezwungen, so bringt sie die nämlichen Folgen hervor; es ist wenig daran gelegen, ob der Verurtheilte ergriſten und wider seinen Wil- len vor die Tribunäle gebracht werde, oder ob er sich von selbst in die Hände der Justitz liefere.

Der Artickel giebt dem Verurtheilten das bür- gerliche Leben nicht wieder; ex hatte dasselbe nicht verlohren, man hatte ihm nur gedrohet, dals er es verlieren solle, wenn er sich in der Gnadenzeit nicht stelle. Nunmehr ist er von dieser Gefahr befreiet.

Seine Erscheinung entreiſst ihn auch der gesetz- ſchen Interdiktion, unter welcher er sich fand, und hebt die Sequestrirung seiner Güter auf, welche die Folge davon war. Aber wie bringt sie diese Wirkun- gen hervor?

Dieses kann nur durch die Vernichtung des con- demnatorischen Urtheils geschehen. Denn da der bürgerliche Tod nebst seinen Folgen niemals eine di- recte Strafe, sondern nur eine Consequenz und ein Accessorium einer Hauptstrafe ist, so kann er weder aufhören, so lange diese Strafe bestehet, noch bestehen, wenn diese Strafe aufhört. Nun hört aber die Haupt- strafe nicht eher auf, als bis das Urtheil, wodurch sie erkannt worden, vernichtet ist.

Man siehet daher leicht ein, dals die Wieder- erscheinung des Contumax nur deshalb den bürgerli- chen Tod aufhebt, weil sie das Urtheil vernichtet? und die Justitz zwingt, eine neue Untersuchung an- zustellen.

Alles, was von Seiten des Contumax zum Ur-

theil Anlaſs gegeben hatte ist nunmeh vergessen;