der bürgerlichen Rechte. 95
lichen Todes und die Annahme des Systems der ge⸗ setzlichen Interdiktion gewesen ist.
3te Unterabtheilung.
wie der Cohtumax dem bürgerlichen Tode 5
entgehen könne.
(Artickel 29, 30, ö1. und 32.).
Der Contumax entgehet dem bürgerlichen Tode 1) durch seine Erscheinung, 2) durch seinen innerhalb den 5 Gnadenjahren er- kolgten natürlichen Tod.
Indeſs sind die Wirkungen der Erscheinung des Contumax verschieden, je nachdem er sich entweder in den 5 Jahren, oder nach diesem Zeitraum, oder nach der Verjährung der Strafe Stellet.
Alle diese Fälle sind durch die obigen Artickel
bestimmt worden.
Nummer L.
vVon dem Contumax, dersichinnerhalb deu 5 Gnadenjahren stellet.
rtic2.
„Wenn sich der durch ein Coutumacialurtheil Verurtheilte freiwillig innerhalb einem Zeitraum von 5 Jahren stellet, welcher vom Tage der Urtheilsvollstreckuug an zu laufen begint; oder wenn er in dicsem nämlichen Zeitraum er- grikfen und zu gekänglicher Hakt gebracht ward: s0 soll das Urtheil ipso jure vernichtet, der Augeklagte wieder in den Besitz seiner Güter eingeset?t, uud eiuer neuen gerichtli. chen Untersuchnng unterworfen werden; und kalls er durch ein neues Urtheil zur nämlichen Strafe oder zu einergleich- Kalls den bürgerlichen Tod nach sich zichenden vergchied- nen Strake verurtheilt wiirde, so soll derselbe erst von dem
Tage der Vollstreckung des zweiten Urtheils aufangen.


