Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 95

lichen Todes und die Annahme des Systems der ge⸗ setzlichen Interdiktion gewesen ist.

3te Unterabtheilung.

wie der Cohtumax dem bürgerlichen Tode 5

entgehen könne.

(Artickel 29, 30, ö1. und 32.).

Der Contumax entgehet dem bürgerlichen Tode 1) durch seine Erscheinung, 2) durch seinen innerhalb den 5 Gnadenjahren er- kolgten natürlichen Tod.

Indeſs sind die Wirkungen der Erscheinung des Contumax verschieden, je nachdem er sich entweder in den 5 Jahren, oder nach diesem Zeitraum, oder nach der Verjährung der Strafe Stellet.

Alle diese Fälle sind durch die obigen Artickel

bestimmt worden.

Nummer L.

vVon dem Contumax, dersichinnerhalb deu 5 Gnadenjahren stellet.

rtic2.

Wenn sich der durch ein Coutumacialurtheil Verurtheilte freiwillig innerhalb einem Zeitraum von 5 Jahren stellet, welcher vom Tage der Urtheilsvollstreckuug an zu laufen begint; oder wenn er in dicsem nämlichen Zeitraum er- grikfen und zu gekänglicher Hakt gebracht ward: s0 soll das Urtheil ipso jure vernichtet, der Augeklagte wieder in den Besitz seiner Güter eingeset?t, uud eiuer neuen gerichtli. chen Untersuchnng unterworfen werden; und kalls er durch ein neues Urtheil zur nämlichen Strafe oder zu einergleich- Kalls den bürgerlichen Tod nach sich zichenden vergchied- nen Strake verurtheilt wiirde, so soll derselbe erst von dem

Tage der Vollstreckung des zweiten Urtheils aufangen.