der bürgerlichen Bechte. 217
Diese menschliche Verfügung ist zu gleicher Zeit moralisch; sie giebt dem Verurtheilten eine
Hoffnung, die ihm nebst der Liebe zur Arbeit die
Neigung zur Tugend wieder geben kann(1). In dieser Absicht, und um den Gebrauch der Verschenkung conkscirter Gütermassen nicht wieder aufzubringen, ist die der Begierung bewilligte Be- fugniſs auf die Familie des Verurtheilten beschränkt
worden(2)
(1) Ebendaselbst Scite 100. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th.
1. Seite 121.
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des Titels von dem Genuſs und der Beraubung der bürgerlichen Rechte.


