Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 193

ister aus der Matur des bürgerlichen Todes genom- mener Einwurf. Die dem Contumax bewilligte- higkeit, den bürgerlichen Tod aus dem Wege zu räu- men, bringt nur eine resolutiv-Bedingung hervor, die nicht hindert, daſs der bürgerliche Tod alle seine Wirkungen haben müsse.

Antwort. Man verletzt allgemeine Grundsätze, wenn man resolutiv-Bedingungen auf ein Subjekt an- wendet, auf welches män sie der Natur der Sache nach nicht anwenden kann. Resolutiv-Bedingungen passen auf Contrakte, weil diese vernichtet werden können, aber sie passen nicht auf den bürgerlichen Tod, weil es mit aller Wahrscheinlichkeit streitet, nicht nur die mittelst einer Fiction kür todt angenom- mene, sondern die während der 5 Jahre eines naturli- chen Todes verstorbene Person bürgerlich wieder aufzuerwecken(1). Wie ist es möglich zu?zugeben, daſs ein gesetzlich verstorbenes Individuum eines Ta- ges wieder für lebendig erklärt werden könne(2)2 Ueberhaupt ist es unthunlich definitiven Wirkungen, als z. B, die Wirkungen der Fiction des Todes sind, einen blols provisorischen Charakter beizulegen(3).

Da man übrigens zugiebt, dafs nothwendige Aus⸗ nahmen statt finden, so sind auch die Grundsätze über den bürgerlichen Tod einiger Modificationen-

hig(40.

(1) H. Boulay ebendaselbst.

() H. Treilhard. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 100. und Entwicklung der Beweggründe. Pro- rokoll vom 12. Ventöse Jahr 11. Seite 52.

(3) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 106.

(4) H. Defermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th.

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