Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
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192 Vom Genuſs und Verlust

pode eine Ehescheidungsursache gemacht hätte, nicht zu heben im Stande gewesen seyn würde; denn, um eine Ehescheidung zuzulassen, muſs man nothwen⸗ dig voraussetzen, daſs die Ehe bestehe, und dafs die beiden Ehegatten in den Augen der Gesellschaft le- bend sind(1) Die während der fünfjährigen Frist gebohrnen Kinder sind legitim, wenn gleich ihr Zu- stand streitig gemacht werden kann, so hängt er doch wenigstens nicht von resolutiv Pedingungen ab, und sie sind wenigstens nicht jpso jure illegitim(2).

Sie sind während der 5 Jahre nicht von den Col- lateralerbschaften durch einen Verwandten ausge- schlossen, der in einem nähern Grade wie sie stehet, und der jedoch mit ihrem Vater concurirt, wenn dieser sein Erbrecht behält(3).

Endlich bleiben das Figenthum der Güter des Verurtheilten und das Schicksal der Erbschaften, zu welchen er während der 5 Jahre berufen wird, nicht ungewils; das, was ihm zugehört, gehet erst von dem Augenblick an unwiderruflich auf seine Erben über, wo er seines Figenthums unwiederbringlich be- raubt worden ist(4).

Nummer VII. Einwurk und Antworten.

Die Bewegungsgründe des ersten Systems wur- den Finwürfe gegen das zweite. Hier sind die Antworten darauf.

(1) H. Berlier ebendaselbst.

(2) Ebendaselbst.

(6) H. Réal ebendaselbst Seite 100.

(4) H. Boulay. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 74.