Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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50 Von dem Genuls und Verlust

Heimfallsrecht von Seiten Frankreichs gegen Eng- land eingekührt, aMein Eduard der Dritte gebrauchte Bepressalien und verbot den Franzosen unter Lebens- strafe England zu bewohnen. Das Heimfallsrecht wurde in der Folge zwischen Frankreich und andern Nationen kestgesetzt. Gegen das 14te Jahrhundert wurden die Härten dieses Gesetzes gemildert, man erklärte die Ausländer der aus dem Völkerrecht flies- senden Vorzüge z. B. zu erwerben und zu besitzen Hähig, allein sie wurden der in dem bürgerlichen Becht gegründeten Befugnisse, z. B. zu erben und ein Testament zu machen, unfähig erklärt. Man machte es zum Grundsatz, dals der Fremde als ein freier Mann in Frankreich lebe und als ein Sclave sterbe.

Im fünfzehnten Jahrhundert schaffte Frankreich das Heimfallsrecht zum Behuf derjenigen Ausländer ab, die gewisse Märkte besuchen würden. Heinrich der 4te, Ludwig der 15te und Ludwig der 14te ver- ordneten, dals die Unternehmer und Arbeiter von verschiednen Manufacturen, die Unternehmer der Austrocknung von Morästen, Seeleute u. s. w. dem Heimfallsrecht nicht unterworfen seyn sollten.

Endlich schlossen die meisten europäischen Mächte unter der Regierung von Ludwig dem a5ten und Ludwig dem 16ten deshalb Traktaten mit Frank- reich. In einigen von diesen Verträgen wurde das Heimfallsrecht wechselseitig gan?z und gar abgeschaft, in andern behielt man sich wechselseitig eine Abgabe von 10 Procent auf die Erbschaften unter dem Titel des Abzugsrechts vor.

Das Heimfallsrecht existirte nur noch in Rück- Sicht einiger wenigen Staaten, als die constituirende

Versammlung durch das Decret vorm 6. August 1790