Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 49

enthält, warum sich der Gesetzgeber entschlossen hat, das System der constituirenden Versammlung zu

verwerfen.

Bericht des H. Röderer über die Frage.

H. Böderer entwickelte zuförderst preliminäre Ideen und Thatsachen.

Der Ursprung des Heimfalls- und andrer ähn- lichen Rechte, sagte er, liegt in jenem eifersüchti- gen, unruhigen und argwöhnischen Geist, der allen den Völkern eigen ist, die noch nicht genug gebildet sind, um eine aufgeklärte Regierung und verfeinerte Sitten zu haben.

Die Scythen fraſsen die Fremden. Die Barba⸗- ren, welche Rom gründeten, vermischten die Aus- länder mit dem Feinde. Ein Ausländer, sagt Cicero, wurde ehemals ein Feind genannt. Die meisten grie- chischen Republiken behandelten als Feinde die Ein- wohner der benachbarten Staaten.

Nachdem das Lehnssystem Frankreich in eine Menge von feindlichen Staaten getheilt hatte, so wurde der Mensch, welcher sich zu den Zeiten Lud- wigs des Heiligen aus der Diöcese, worin er geboh- ren war, in eine andre begab, als ein Ausländer an- gesechen, und in eine Geldstrafe genommen, wenn er nicht binnen Jahr und Tag seinen neuen Herrn aner⸗ karnte, seine beweglichen Güter wurden pei seinem PTode confiscirt, und er war von der Erbfolge jedes Unterthanen des Herrn ausgeschlossen. Um die Zeit Philips des Schönen kam das Heimfallsrecht zwischen verschiednen Kronwasallen in Abgang, und sie be⸗- hielten davon nichts weiter als das Recht, den Unter- thanen mit Ausschluls des Fremden zu beerben. Ge⸗

gen die Mitte des zwöllten Jahrhunderte wurde das