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taten zwischen Frankreich und den andern Mationen in Hinsicht auf die bürgerlichen Bechte eingeführt haben(1).
H. Röderer ging weiter. Er untersuchte in ihrem ganzen Umfange die Frage, in wie lern die Ausländer ohne Reciprocität zum Genuls der bürger- lichen Rechte zugelassen werden könnten. Es ent- stand aus dieser Untersuchung ein lichtvoller und gründlicher Bericht, den es um so wichtiger ist be- kannt zu machen, da die Eilfertigkeit, womit man die ersten Protokolle des Staatsraths druckte, nicht erlaubt hat, ihn hinein zu rücken.
H. Röderer hatte diesen Bericht in der Sitzung vom 24. Thermidor Jahr 9. vorgelesen(2). Der erste Consul gesellte ihm die H. Portalis und Tronchet zu, um den Bericht sowohl in Hinsicht auf die Classifici- rung der darin bemerkten Traktaten, als auf die dar- aus entstehenden Wirkungen noch einmal durchzu- sehen(3).
Am 23. Brumaire Jahr 0. gab der erste Consul dieser Commission den Auftrag, sich mit einer neuen Abfassung zu beschäftigen, welche die Parstellung der zwischen Frankreich und den verschiedenen Mächten bestehenden Verhältnisse in Hinsicht aufdas Erbrecht und andre Wirkungen des bürgerlichen Rechts in den respectiven Staaten enthielten(4). Da dieser Theil der Arbeit nicht vollendet worden, s0
werde ich ihn in dem Bericht auslassen, und nur den
Theil davon ausschreiben, welcher die Beweggründe
(¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr ge Theil 1. S. 22. und 23.
(2) II. Röderer. Protokoll vom 24. Thermidor Jahu g. S. 81.
(3) Der erste Consul ebendaselbst S. 81.
(4) Der erste Consul. Protokoll vom 28. Brumaire Jahr 46.


