der bürgerlichen Bechte. 47
higkeit zu erben hatten. Nun hat aber die consti- tuirende Versammlung ihnen allen ohne Unterschied und unabhängig von den Traktaten diese Fähigkeit ercheilet. Es kommt daher jetzt darauf an, zu i sen, ob man sich an das von der constituirenden Versammlung eingeführte Recht oder an die vorigen Traktaten halten soll, Traktaten, welche die Reci- procität zu Gunsten der Franzosen begründen und die man durch neue Unterhandlungen ahändern, aus- dehnen oder einschränken kann. Fast alle diese Praktaten verordnen sogar, dals die Befreiung von dem Heimfallsrecht in Rücksicht derjenigen Nationen nicht Statt haben solle, bei welchen die für die Fran- zosen stipulirte Reciprocität nicht statt finde(1). Man fügte noch hinzu, dafs der von der Section vor-
eschlagene Artickel nichts an den durch das diplo-
matische Recht zwischen den Franzosen und den an⸗ dern Mationen festgesetzten, Verhältnissen ändere, dals er hingegen der Wirksamkeit der Traktaten(2) einen freien Lauf lasse.
Der Staatsrath nahm den Grundsatz des Arti- ckels an, und es war daher nur noch von der Abfas⸗ sung desselben die Rede. Man schickte daher die Abfassungen, welche vorgeschlagen worden, an die Section zurück.
Nichts destoweniger gab der erste Consul, um die Wirkungen der Verordnung in ein helleres Licht zu setzen, Herrn Röderer den Auftrag, einen Bericht über die Verhältnisse zu entwerfen, welche die Trak-
(1) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. 8. 22. (e) Ebendaselbst.


