Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
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46 Von dem Genuſs und Vexlust

Man sagte, dafs die vor der constituirenden Ver- sammlung abgeschaften Grundsätze unter einer die Gewalt der Regierung einschränkenden Staatsverfas- sung strenger seyn würden, als unter der Monarchie, indem der König nach Gutbefinden die Ausübung des Heimfallsrechts modificiren konnte, und es Sogar in einigen Fällen zu erlassen pflegte(1).

Diese Bemerkung, die jetzt unpassend seyn wür- de, hatte damals keine weitere Folgen.

Ehe man indefs eine Entscheidung traf, wollte man die Wirkungen wissen, welche die Aufhebung des Pecrets vom 6. August 1790 haben würde, und dieses führte zur Untersuchung, in welcher Lage sich die Pinge vor dem Decret befanden(2).

Hier ist die Erläuterung, welche bei dieser Ge⸗ legenheit gegeben wurde.

Die constituirende Versammlung, sagte man, fand das Heimfallsrecht in Rücksicht eines groſsen Theils der europäischen Mächte abgeschaft, oder vielmehr eingeschränkt. Diese Veränderungen wur- den alle durch die mehr oder weniger ausgedehnten besondern Traktaten bewirkt. Nichts destoweniger hatten diejenigen Ausländer, welche dadunch begün- stiget waren, kein vollständiges Erbrecht, sie schlos- sen nur den Fiscus aus, weil er das Heimfallsrecht wider sie nicht geltend machen konnte, allein sie schlossen keinesweges ihre französischen Verwand- ten aus und concurrirten sogar nicht einmal mit ih- nen, wenn sie sich im hämlichen Grade der Ver- wandtschaft belanden, weil sie nicht die activ Fä-

(¹) H. Defermon Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 8 22. (2) Der srste Consul ebendaselbat S. 22.