der bürgerlichen Rechte. 45 Grundsätze der constituirenden Versammlung erklärt. Sie räumte dem Ausländer die bürgerlichen Rechte nur unter der Bedingung der Reciprocität ein; sie schlug vor, zu deßretiren, dals der Fremde grade eben die bürgerlichen Rechte in Frankreich genieſsen solle,
welche den Franzosen von derjenigen Nation, zu wel-
cher jener Fremde gehört, bewilligt worden.
Dieser Artickel war der vierte des Projekts der Section und folgte auf den, welcher das Schicksal des im Auslande von einem französischen Vater erzeug- ten Kindes bestimmte(2).
Man muls sich erinnern, dafs man bei Gelegen- heit dieses letzten Artickels die Frage aufwarf, oh das in Frankreich von einem fremden Vater erzeugte Kind Franzose seyn solle.
Allein, um diese Frage aufzulösen, war es noth- wendig, zuförderst den Unterschied festzusetzen, welcher in Hinsicht auf die bürgerlichen Rechte zwi- schen einem Franzosen und einem Ausländer statt Hinden solle. Denn falls man den Ausändern die nämliche Begünstigung ertheilt hätte, die ihnen die constituirende Versammlung dadurch ertheilt hatte, daſs sie dieselben zur Erbfolge eben so wie die Fran- zosen berief, so würde die Frage ihr ganzes Interesse verlohren haben(2).
Diese Ordnung der Diskussion wurde angenom- men, und man schritt also zur Untersuchung des dten Artickels des Projekts der Section.
Es wurde im Staatsrath nur durch eine einzige
Bemerkung bestritten.
6) Erste Abfassung(art. 4.) Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Z. 21. (2) H. Cretet ebendaselbst S. 21.
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