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rechts und des bürgerlichen Rechits im eigentlichen Verstande, jedoch mit Vorbehalt der Einschränk un- gen, welche die sie betreffenden politischen Gesetze gemacht haben(1).
Diese Ahfassung war, wie die Appellationshöfe von Paris und Rouen richtig bemerkt haben, nicht bestimint genug. Man konnte in der That nicht be- greifen, wie das Völkerrecht, welches aus den zwi- schen Völkern beobachteten Regeln znsammen gesetzt ist, hier irgend eine Anwendung finden könnez man verstand eben so wenig, was die Commission mit die- sen Worten: bürgerliches Recht im eigenthchen Ver- stande hatte sagen wollen, indem diese Worte ein anderes in einer weiteren Bedeutung genommnes bür- gerliches Recht voraussétzen(2); inzwischen war in Bücksicht des Systems, welches sie vorschlug, ihre Abfassung sehr klar.
Im Grunde war dieses System dem der consti- tuirenden Versammlung ähnlich. Denn in beiden wurden die Ausländer unabhängig von den Traktaten und ohne Bedingung der Reciprocität zum Genuls der bürgerlichen Rechte berufen.
Es unterschied sich davon nur darin, dals die constituirende Versammlung gar keine Einschränkun- gen zulieſs, und dals die Commission voraussetzte,
die politischen Gesetze könnten dergleichen machefi.
Vorschlag der Section und Discussion im 5taatsrath.
Die Section hatte sich bestimmter wider die
(1) Projekt des Civilcodex Buch 1. Tit.. art. 5. Seire 6. (2) Bemerkungen der Aphellationshöfe von Paris S. 8. und Rouen 8. 6.
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