der bürgerlichen Rechte. 4⁵
Fs kam darauf an zu wissen, ob der Fremde, wel- cher fortfährt, in seinem Lande zu wohnen und nicht die Absicht äussert, Franzose zu werden, in Frank- reich bürgerliche Rechte genieſsen könne, oder ob man nach den Gesetzen einer gerechten Reciprocität ihm nur diejenigen beilegen solle, die ein Franzose in dem Lande jenes Fremden genieſsen kann(1).
Der eigentliche Status causae war folgender:
Man erinnert sich, daſs schon die constituirende Nationalversammlung durch das Decret vom 6. Au- gust 1790 die Frage über die bürgerlichen Bechie des Fremden entschieden hatte, indem sie das Heimfalls- und Abzugsrecht ohne Pedingung der Reciprocität abschaffte. War dieses Decret beizubehalten oder aufzuheben?
Dieses war die zu entscheidende Frage.
Vorschlag der GCommission.
Die Commission war nicht viel von dem existi- renden Rechte abgewichen. Sie hatte zwur im Lauf der Discussion erklärt, dals sie sich nach den alten Maximen über den bür- gerlichen Zustand der Fremden gerichtet hätte, um kein vorläufiges Urtheil zu Gunsten der Grundsätze
der konstituirenden Versammlung zu fällen(2), al-
— lein diese Intention war nicht durch die Abfassung des Artickels, den sie vorschlug, ausgedrückt. Denn er War so abgefaſst: Die Fremden genieſsen in Frank-
reich alle Vortheille des Naturrechts, des Völker-
() H. Treilhard Entwicklung der Beweggründe. Protokoll
vom 12. Ventòse Jahr 11. Theil 2. S. 44. (2) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil
2. S. 27.


