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4b Von dem Genufs und Verlust
Der 3te Artickel der Constitutionsurkunde vom Jahr 8. verordnet: Ein Fremder wird französischer Bürger, wenn er nach Vollendung des ein und zwan- zigsten Jahres und nach der Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich niederlassen zu wollen, daselbst 30 Jahre hinter einander gewohnt hat,
Im Staatsrath hatte man diese Bestimmung als unzulänglich angesehen; man bedauerte, daſs die Constitutionsacte vom Jahr 8. nicht ausdrücklich den Gebrauch von Indigenatspatenten eingeführt habe(1); denn aus dieser Auslassung folgte, daſs Männer von seltenen Verdiensten, z. B. Franklin, nie Franzosen werden könnten, weil sie in einem zu hohen Alter wären, um hoffen zu dürfen, den Ablauf der vorge- schriebenen 10 Jahre zu erleben(2). Diese Auslas- sung ist nachher durch das Senatusconsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11. wieder ausgefüllet worden,
welches verordnet, dals diejenigen Fremde nach ei-
nem einjährigen Aufenthalt zum Genuſs der Rechte
eines französischen Bürgers während 5 Jahre zugelas- sen werden sollen, welche der Bepublik wichtige Dienste geleistet oder nützliche Talente und Erfin- dungen nach Frankreich gebracht, oder daselbst gro-
ſoe Stiftungen und Anlagen gemachthaben(ö).
Da dasjenige, was die Maturalisirung betrift, durch das politische Gesetz bestimmt ist/ so durfte
sich das bürgerliche Gesetz nicht damit befassen.
(¹) H. Röderer Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Theil 1. §. 123.
(2) Ebendaselbst S. 128. und 129.
(6) Senatuskonsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11. Gesetzbul- letin Theil 22. Nr. 22. 8. 665.


