der bürgerlichen Rechte. 39
des ursprünglichen Franzosen ist in diesem Puncte von dem Loos des Ausländers, welcher die Natura-
lisirung erhält, verschieden(1).
Man bemerkte indeſs auf der andern Seite, dals es vielen Schwierigkeiten unterworfen sey, auf ge- theilte Erbschaften wieder zurück zu kommen, indem die Familien schon darüber getroffen und sich in der entgegengesetzten Voraussetzung
durch Heirathen mit einander en haben(2).
Allein diese Frage ist verwickelt und erfordert einige Distinktionen. Ich werde sie aufstellen, wenn ich an den goten Artickel komme, der die Frage ent- scheidet und wohin deshalb die weitere Erörterung
ru verweisen ist(*).
ete Unterabtheilung.
Auf welche Art man durch die Naturalitirune — Franzose werde.
Das politische Gesetz hat bestimmet, wie man durch Naturalisirung Franzose wird(5).
Seine desfalsigen Bestimmungen sind in den Reichsconstitutionen enthalten, nämlich in der CGon- stitutionsurkunde vom 22. Frimaire Jahr 8. und im
Senatusconsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11.
() H. Tronchet ebendaselbst.
(2) H. Regnier ebendæelbst S. 46. und ₰7.
(*) Siche Seite 56o.
(5) H. Boulay erste Entwickelung der Beweggründe. Prot⸗ Loll vom 12. Frimaire Jahr 20. H. Treilhard Auscinan.
dersetzung der Beweggriinde. Protokoll vom 12. Ven-
teße Jahr 11. Theil 2. S. 445.


