Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 41

3 Pherz.

Von den Fremden, im Verhältnils zu bürger-

lichen Rechten.

(Artickel 11, 12, 15, 14 16. und 16.).

Der Preliminär Titel bestimmt schon zum Theil das was die Fremden betrift.

Als man den Umfang des Sachen und Güter be⸗ treffenden Statuts definirte, Konnte man nicht umhin zu erkleren, dals es ohne Unterschied alle in Frank- reich belegenen unbeweglichen Guter, selbst die der Fremden beherrsche*).

Da man den Uinfang der Herrschaft des die Per- sonen betreffenden Statuts erklärte, so war män ge- nöcthigt gewesen zu sagen; dafs es in Petref der Po- 1

lizey und Sicherheit sowohl die Fremden als die

Franzosen angehe, daſs es aber in Hinsicht auf den Stand und die Fähigkeit der Personen allenthalben nur die letzten regiere(*).

Alle diese Verordnungen dienen indels nur da- ru, die Wirkungssphäre der verschiednen Gattungen von Gesetzen objectiv zu bestimmen. Sie beschäfti- gen sich nicht mit den Subjekten selbst. Die Be- stimmungen über letztere muſsten in den Titel von dem Genufs und Verlust der bürgerlichen Rechte verwiesen werden. Dieses war der rechte Ort für gie Verordnungen über die Fähigkeiten und Unfã- higkeiten der Ausländer.

Die Fähigkeiten und Unfähigkeiten, wovon die in diesem 5ten Theile enthaltenen Artickel handeln,

pezichen sich alle auf zwei Gegenstände, auf die bür-

(*) Siehe Preliminärtitel 8. 93. (*) Siche Preliminärtitel S. 499. und 200.

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