Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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36 Von dem Genufſs und Verlust

tickel vielleicht unvollständig wäre, wenn er nicht über das Vergangene etwas verordnete(1). Allein man antwortete daſs der Artickel nur das existiren- de Recht bestimme, mithin die Grundsätze für die Vergangenheit bestätige(2). Piese Auflösung hob die Schwierigkeit und die neue Abfassung wurde an-

genommen(5).

Bedingungen, unter welchen der Genufs der bür- 8 gerlichen Rechte dem Kinde eines ausgewan-

derten Franzosen eingeräumtist.

Sie ist von derjenigen, welche dekrerirt worden, nur darin verschieden, dals diese in Betref der Be- dingungen der Zulassung auf den gten Artickel ver- weiset, und folglich der Erblärung, in Frankreich wohnen zu wollen, noch die Verbindlichkeit hinzu- fügt; seine Wohnung daselbst binnen einem Jahre wirßlich aufzuschlagen. Pas von einem ausgewan- derten Franzosen erzeugte Kind findet sich also in dieser Hinsicht dem in Frankreich von einem Aus- länder erzeugten Kinde gleich gestellt. In andrer Bücksicht ist es je loch gönstiger behandelt, denn dieses hat nur ein Jahr, von seiner Volljährigkeit an- gerechnet, um seinen Willen kund zu thun, da hin- gegen das andre es immer und in allen Fpochen sei-

nes Lebens thun kann(4).

Form, in welcher diesen Bedingungen ein Genüge geleistet wird.

Der Ort und die Form der Erklärung blieben

(1) Per erste Consul ebendaselbst 8. 3. (2) H. Boulay und Portalis ebendaselbst. (5) Entscheidung ebendaselbst.

(4) IH. Gary Tribun Thei! 1. 5. 85.