der bürgerlichen Rechte. 33
Verordnung
g, nachdem die Abfassung derselben von
der Zweideutigkeit gereinigt worden wor, die zu
ihrer Anwendung auf die Kinder der Emigranten hätte Anlals geben können, durchaus nothwendig.
Die grolse und betriebsame französische Nation hat sich allenthalben ausgebreitet, und wird sich in der Folge noch mehr ausbreiten. Aber die Franzosen; die nicht Fmigranten sind, leben nur im Auslande, um ihre Glücksumstäude zu verbessern; die Hand⸗- lungen, wodurch sie sich mjt einer andern Regierung in Verbindung zu setzen scheinen, haben keinen an- dern Zweck als sich eine zu ihren Projekten nothwen- dige Protektion zu verschaffen. Ihre Ahbsicht ist nach Frankreich zurück Zun gehen, Soba)d 81e ihr Glück gemacht haben. Wie kann man sie daher zurück- weisen? Es würde ungerecht seyn, sie mit den Emi- granten zu vermischen, welche die Waffen gegen ihr Väterland getragen haben(r).
Noch mehr, wenn eines Tages ein von dem Fein- de erobertes Land demselben durch einen PTraktat abgetreten werden sollte, so würde man zu denjeni⸗ gen Einwohnern dieses Landes, die sich nachher in Frankreich niederlassen wollten, nicht mit Billigkeit sagen können, dals sie die Eigenchaft von Franzo-
sen nicht mehr besäſsen, weil sie ihr Voterland nicht
5 zur Zeit der Abtretung verlassen, oder sogar dem
neuen Bcherscher den Huldigungseid geleistet hät-
ten. Die Nothwendigkeit ihr Vermögen zu erhalten,
es zu sammlen und nach Frankreich zu bringen, hat
sie gezwungen ihre Auswanderung aufzuschieben(g).
(¹) Der erste Consul Protokoll vom 14. Thermidor Jahrg.
Theil 1. 8. 35.
(2) Der erste Consul Protokoli vom 146 Thermidor Jahr 9 Theil 1. 8. 46


