Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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32 Von dem Genufs und Verlust

genieſsen diejenigen, welche nachher gebohren sind, nicht einmal die den Ausländern bewilligten Rechte der Erbfähigkeit, weil sie nicht die Frucht einer rechtmäſsigen Ehe sind und nicht von einem Vater anerkannt werden können, der selbst nicht mehr in den Augen der Gesetze existirt(1). Nach der Pra- Ris hat man zwar oft die von einem Emigranten seit seiner Auswanderung vollzogene Ehe für gültig an- gesechen, und die daraus gebohrnen Kinder als recht- mäſsig betrachtet(2), allein dieser Gebrauch kam daher, weil man noch keine Mittel hatte, die wah- ren Emigranten von denjenigen zu unterscheiden, die unrechtmäſsiger Weise auf die Emigrantenlisten waren geschrieben worden. Da die Finschreibung auf die gegenwärtige Liste nicht definitiv war, in- dem sie durch eine Redintion ausgelöscht werden mogte, so konnte man diejenigen, welche bloſs ein- geschrieben waren, nicht verhindern, sich zu verhei- rathen; und dieses muſste so lange der Fall seyn, als man nicht die wahren und falschen Emigranten da- durch unterschieden hatte, daſs man nur die ersten auf der Liste liels(5). Da seitdem die Auslöschun- gen und die Amnestie die Liste kleiner gemacht ha- ben, so ist die Anwendung des Grundsatzes möglich und selbst leicht geworden.

Beweggrinde der Billigkeit und des Staatain- teresse, worauf dieser Beschlufs beruhet.

Uebrigens ist die von der Section vorgeschlagene

(1) Protokoll vom 1. Thermidor Jahr 9. 8. 45. Siche di⸗ von H. Röderer vorgetragene Frage und die darauk fol-

gende Antwort.

(2) H. Regnaud Protokoll vom 14. Thermidor Jakr g. Theil 1. S. 5.

(3) Der erste Consul ebendaselbst.