der bürgerlichen Rechte. 31 entscheidet der 25 te Artickel, daſs eine bürgerlich verstorbene Person unfähig ist, eine Ehe zu vollzie- hen, welche irgend eine bürgerliche Wirkung her- vorbringe, und dafs die Ehe, welche sie vorher voll- zo8en hatte, in Rucksicht aller ihrer bürgerlichen Rechte aulgelöſst ist().
Auklösung der Frage durch den Staatsrath.
Es kam daher nunmehr bei der Erörterung auf die Frage an, ob die Emigranten für burgerlich vex- Storbene Personen zu halten sind.
Diese Frage konnte nicht lange unentschieden bleiben. Denn das Gesetz vom 3. October 1592 vex- bannet dicjenigen Emigranten auf ewig, welche nicht n den darin festgesetzten Zeitfristen zurück gekom- men seyn würden(1) und eine ewige Verbannung zichet unstreitig den bürgerlichen Tod nach sich. Ausserdem entscheidet der iste Artickeldes Gesetzes vom 26. März 1795 in klaren Ausdrücken, dals sie bürgerlich verstorben sind(2). Der Staatsrath er- kannte zuförderst diesen Grundsatz an 137
Nun war die Verordnung keinen weitern Schwie- rigkeiten unterworfen(4). Denn da der Emigrant
bürgerlich verstorben ist, so kann das Gesetz nur die-
jenigen für seine Kinder anerkennen, die zur Zeit
seiner Auswanderung voxhanden waxen(S), mithin
( Sieche 8. 573. und 392.
() Der C. Cambaceres ebendaselbst 8. 44.
(2) Ebendaselbst.
(5) Eutscheidung ebendaselbst S. 45.
(4) Der erste Consul ebendaselbst.
(5) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Theil 2. 8. 45.
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