30 Von dem Genuſs und Verlust man der Regierung die Befugniſs lasse, die Personen, wovon hier die Rede ist, zuzulassen oder zurückzu- weisen(1).
Zweikel des Staatsraths.
MNur diese letzten Betrachtungen machten Ein- druck auf den Staatsrath. Die Begünstigung des Ursprungs und das Interesse der Bevölkerung bewo- gen ihn nichts an dem vorhandenen Recht?u verän- dern, aber er besorgte, dals die Kinder der Emigran- ten davon Nutzen ziehen mögten.
Wie sie aus dem Wege gerkumet worden.
Diese Pesorgniſs wurde bald gehoben. Man bemerkte zuförderst, dals der Oivilcodex nichts mit den wider die Emigranten erlassenen auf blolse Zeit- umstände gegründeten Verordnungen gemein habe und dals man folglich in diesen Gesetzen und nicht in dem Civilcodex die Entscheidung der Fragen su- chen müsse, welche sich auf ihre Kinder bezögen(2).
Man fügte demnächst hinzu, dafs, um sich zu bestimmen, es vor allen Dingen zweckmälsig sey die Frage zu entscheiden, ob das von einem Emigranten seit seiner Auswanderung gebohrne Kind für den Sohn eines Franzosen, der seinem Vaterlande ent- sagt hat, oder für den Sohn einer bürgerlich verstor- benen Person angesehen werden müsse; denn in die- sem letzten Falle würde die Verordnung nicht auk die Kinder der Emigranten passen(5). In der That
(¹) Berlier Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil. 8S. 43.
(2) H. Tronchet ebendaselbst S..
(5) Der erste Consul Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g⸗
Theil 1. 5. 44.


