der bürgerlichen Rechte. 27
Antwort auf diese Beweggründe.
Man antwortete auf den ersten dieser Gründe, der aus dem Decret vom 9. December 1790 genom- men war, dals die Hugonotten der Figenschaft eines Franzosen nicht entsagt hätten, sondern zur Aus⸗
wanderung gezwungen worden wären, daſs sich folg-
lich diejenigen Franzosen in einem ganz andern Fall
befänden, welche freiwillig ein neues Vaterland ge- wählt hätten(1).
Was daher, sagte man, die constituirende Ma- tionalversammlung zum Besten der flüchtigen Hugo- notten gethan hat, kann hier nicht zum Beispiel die- nen(2)
Man erwiederte auf den zweiten Grund, der aus der Begünstigung des Ursprungs genommen war dals das Kind, welches im Auslande von einem Fran- zosen gebohren worden, der seinem Vaterlande ent- sagt habe, weder die Begünstigung des Geburtsorts noch die Begünstigung des Bluts für sich hätte(). Denn der Vater war nicht mehr Franzose, da der Sohn zur Welt kam(4); der Wille des Vaters hat den Stand des Sohns bestimmt(5); da er selbst ein Fremder geworden ist, so hat er diese Eigenschaft dem seit seiner Auswanderung gebohrnen Kinde mit- gecheilt(G).
Man setzte dem dritten Grunde, der aus politi-
echen Betrachtungen genommen war, andre Betrach⸗
() H. Regnaud Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil a. S. 20.
(2) H. Berlier Protekoll vom 14. Thermiidor Jahr g. 8. 42
(5) Ebendaselbst.
(4) H. Duchatel Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. 8. 20.
(6) H. Regnaud ebendaselbst.
(6) Ebendaselbat S. 21.


