26 Von dem Genuls und Verlust
daher die Fntsagung niemals die Begünstigung des Ur⸗prungs ausgelöscht. Die Kinder der auf ihren Ursprung Verzicht leistenden Person haben immer das Recht gehabt die Eigenschaft eines Franzosen wie- der anzunchmen; man verstattete ihnen sogar, mit den Kindern, welche die Verzicht leistende Person in Frankreich gelassen hatte die Erbschaften zu thei- len, so ihnen angefallen waren; sie verdankten dieses Becht der Begünstigung ihres Ursprungs, und sie genossen es unabhängig von den Verträgen, die mit dler Nation gemacht waren, worunter sie sich auf- hielten; indeſs erlaubte man ihnen die Ausübung des- selben nur alsdann, wenn sie sich anheischig mach- ten in Frankreich zu wohnen und wirklich dieser Be- dingung ein Genüge leisteten(1).
3.) Man berief sich endlich auf das Interesse der Bevölkerung(2; man bemerkte in dieser Hinsicht, dals wenn Frankreich diejenige Stuffe des Wohlstan- des erreicht hätte, welche es zu erreichen hoffen dürfe, viele Ausländer an seinem Glick Theil zu nehmen wünschen würden; dals dieser Wunsch besonders von denjenigen Personen gehegt werden würde, die doraus ursprünglich wären, dals das In- teresse der Bevölkerung alsdann denen eine günstige Aufnahme verschaffen würde, welche Frankreich niemals angehört hätten, und dals man folglich um so mehr die Rückkehr der Kinder von ausgewander- ten Franzosen erleichtern müsse(5).
(¹) H. Trancher Protokoll vom 14. Tkermidor Jahr 9. Theil 1. 8. 42. und 3. (2) H. Defermon Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. S. 20.
(3) H. Roederer ebendaselbst 8. 21.
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