en
ge⸗
U⸗
Us⸗
Von dem Genufs und Verlust 25
gewanderten Hugonotten entschieden zu seyn schien
Das Decret vom 9. December 1790 Artickel 22. verordnet: Alle Personen, die im Auslande geboh- ren sind, und die, in welchem Grade es auch seyn mag, von einem wegen der Religion ausgewanderten Franzoseh oder Französin herstammen, werden kür gebohrne Franzosen erklärt, und sollen die mit di⸗- ser Eigenschaft verknüpften BRechte gentefeen, Wenn sie nach Frankreich zurück kommen, daselbst ihre Wohnung auſschlagen und den Bürgereid leisten. Pie Familiensöhne können ohne die Finwilligung ih- res Voters, Mutter, Groſsvaters oder Grolsmutter nicht anders dieses Recht ausüben, als wenn sie volll-
fährig sind oder den Genufs ihrer Rechté haben.
—
2.) Man machte die Begünstigung des Ursprun gs geltend, welche jede andre Betrachtung überwiegen muls(2). Dieser Grundsatz, sagte man, ist von ganz Europa angenommen(3. Er wird häuſiger in Anwendung kommen als man vermuthet. Ex ist üiber- dem an und für sich nicht ungerecht, weil man den Sohn nicht für eine Entsagung bestrafen darf, woran
6
je N g5— 2 lig ist(4); die Auswanderung sel
er ganz unschul
ost
8 1 f V 1——— 6—*—
ist an und für sich kein Verbréchen, sie ist weiter
nichts als das Resultat eines natürlichen Vorrechts,
das man Niemand streſtig machen kann. Man ver-
läſst Sein Vaterland oft aus unschuldigen Beweggrün- 6
den, am häufigsten entschlieſst man sich dazu, um
seine V ermögensumstände zu verbessern; es hat anch
() H. Boulay FProtokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 2* S. 20.
2) H. Tronchet ebendaselbst 8, 21.
(5) Ebendaselbst.
(4) H. Boulay Protokoll vom 14. PThermidor Jahr g. 8. 32.
—


