Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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24 Von dem Genuls und Verlust

keine andre Mittel übrig, als in Frankreich selbst die Förmlichkeiten zu erfüllen, welche er im Aus- lande nicht hat erfüllen können(1).

Von dem im Auslande voneinem aunsgewanderten *

Franzosei gebohrnen Kinde.

Der zweite Theil des Artickels bestimmt das Schicksal des Kindes, das von einer Pe son gebhren worden, die durch den Verlust des Titels eines Fran- zosen des Genusses der bürgerlichen Bechte beraubt ist. ⸗Man hat nicht nöthig zu bemerken, dafs hier nur von dem Kinde die Bede ist, welches nach der Zeit gebohren worden, wo sein Vater aufgehhrt hat Franzose zu seyn(2); denn zufolge des ersten Theils des Artickels würde das Kind, welches vorhor geboh-

ren worden, unstreitig Frankreich zugehören.

Vorschlag der Cemntssion und der Secrion.

rTi 1 V Beweggrüände dieses Vorsclages.

Die Commission und die Section hatten vorge- Schlagen?u verordnen, dafs dieses Kind immer die Pigenschaft eines Franzosen wieder erlangen könne, wenn ⸗s erkläre, dals es in Frankreich seine Woh- nung aufschlagen wolle 5.

Diese Meinung war gegründet

1.) darauf, dals qie Frage schon von der constitui-

renden Nationalversammlung bei Gelegenheit/der aus-

(¹) H. Tronchet Protoroll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 20

(2) H. Reguaud ebendaselbst S. 21.

(5) Projekt des Civilcodex Buch. Tit. 1. Art. 3. S. 6. Erste Abkassung(Art. 2.) protokoll vom 6. Thermidor Jahrg.

Theil 1. S. 16