Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 25

sung des 10ten Artickels gebraucht hat, ist allgemein und generisch, es bezeichnet daher sowohl den Vater als die Mutter, so dals ein im Auslande von einer nicht verheiratheten Französin gebohrnes Kind gleich- falls Franzose seyn wurde, indem die ausser der Ehe gebohrnen Kinder stets dem Stand ihrer Mutter fol- gen müssen 1). Allein bei dem von einem nicht verheirateten Franzosen erzeugten Kinde tritt eine Schwierigkeit ein, und diese bexuhet auf dem Be- weise der Vaterschaft(2).

Man mufs in der That bedenken, dals die Un- tersuchung der Vaterschaft verboten ist(*), und daſs auf der andern Seite die Ancrkennung der natürlichen Kinder verstattet worden(*).

Das Kind, wovon die Rede ist, könnte also nur in so fern von dem Vorrecht seines Ursprungs Nuz- zen ziehen, als es seinem Vater anerkannt wer- den würde. Da aber die ausser 4er Ehe gebohrnen Kinder bei fremden Mationen nicht so sehr als in Frankreich begünstiget sind, so würde es dem Vater unmöglich fallen, im A uslande die Förmlichkeiten zu erfüllen, welche in Bücksicht der Anerkennung ei- nes Kindes in dem 334ten Artickel des Tatels von der Vaterschaft und der Kindschäft und in dem 62ten Artickel des Titels von den Acten des bürgerlichen Standes vorgeschrieben worden(5). Es bleiben ihm

daher, um seinen Scohn zum Franzosen zu machen, (4) H. Tronchet Protocoll vcm 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. 8. 16. und 20. (2) Der C. Cambaceres ebendaselbst S. 20. () Siche den Titel von der Vaterschatt und Kindschaft. Art- 50. [**) Siche ebendenselben Titel art. 33.

(5) Der C. Cambaceres ebendaseibst S. 20.

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