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der bürgerlichen Bechte. 21
einen Zeitraum vorgeschrieben, worin die Bedingun gen, unter w— ſchen er Franzose werden kann, erfül⸗ ler werden müssen. Diese Frist konnte bei minder- ſährigen Personen nicht vor der Volljährigkeit zu lau-
fen anfangen, weil sie keinen Willen haben und nicht
Herren ihrer Handlungen sind, aber sie muſste na- türlich sogleich nach erlangter Voljährigkeit zu lau- feh beginnen(1). Der 9ꝛe Artickel bestimmt sie auf
ein Jehr von dieser Epoche angerechnet.
Nummer. II.
Von dem im Auslande von einem französischen
Vater gebohrnen Kinde. Artickel 10.
„Jedes im Auslahde von einem Franzosen ge-
pohrne Kind ist Franzose.
„Jedes Kind, das im Auslande von einem Fran⸗ zosen gebohren worden, der die Figenschaft eines Franzosen verlohren haben sollte, kann diese Figen- schaft immer wieder erlangen, wenn es die im 9ten
Artickel vorgeschriebenen Bedingungen erfüllet.
Es war wichtig einen Unterschied zu machen zwischen dem Kinde, das von einem Franzosen ge⸗ bohren worden, der die Neigung in sein Vaterland zurückzukehren behalten hatte, und demjenigen⸗ das von einem Vater gebohren worden, der diese Nei- gung verlohren hatte. Der ꝛ0te Artickel zerfãällt des- halb in zwei Theile.
() H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor Jahn. Theil
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