Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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20 Von dem Genufs und Verlust

jedoch eine nstürliche Folge der Verordnung seyn(1) C). Das Tribunat un'ersuchte hiernächst, ob nicht dem Artichel genauere Bestimmungen gegeben wer- den köunten, um den daraus entstehenden Schwie- rig eiten auszuweichen. Und da es alle diejenigen Bestinmungen, welche vorgeschlagen wurden, un- zulässig fand, so trug es darauf an ihn ganz wegzu- lasser(2).

Schliefsliche Verordnung, welche die Erklärung

der Absicht und die Residenz kodert.

Allein in der zwischen den Gliedern des Staats- raths und des Tribunats gehaltenen Conferene Wrab- redete man, daßs der Artickel demohngeachtet dem gesetzgebenden Corps(* mit den beiden im Staats- rath vorgeschlagehen Bedingungen, der Intentions- Erklärung und der Residenz überreicht werden solle.

In welchem Zeitraum diese Bedingungenerfullet werden miüssen.

Inzwischen darf Frankreich nicht ewig über den Entschluſs des in seinem Schooſte gebohrnen Frem- den in Ungewiſsheit bleſben(3).

Dieser Beweggrund hat veranlaſst, dals man

(¹) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunats.

( Piese Be weggriinde sind nachher entwickelt worden von H. Treilhard in seiner Auseinändersetzung der Beweg- griinde(Siche Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 12. Theil 2 8. 2.) und von H. Gary in seiner Rede an das gesetz- gebende Corps(Siehe Theil 1. 8. 65, 34,) Ich lasse den Text weg, um Wiederhohlung zu ermeiden.

(2) Ebendaselbst.

(*) Siehe Seiten 247. und 248.

(5) H. Gary Tribun Theil 2. 8. 3 ½.