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jedoch eine nstürliche Folge der Verordnung seyn(1) C). Das Tribunat un'ersuchte hiernächst, ob nicht dem Artichel genauere Bestimmungen gegeben wer- den köunten, um den daraus entstehenden Schwie- rig eiten auszuweichen. Und da es alle diejenigen Bestinmungen, welche vorgeschlagen wurden, un- zulässig fand, so trug es darauf an ihn ganz wegzu- lasser(2).
Schliefsliche Verordnung, welche die Erklärung
der Absicht und die Residenz kodert.
Allein in der zwischen den Gliedern des Staats- raths und des Tribunats gehaltenen Conferene Wrab- redete man, daßs der Artickel demohngeachtet dem gesetzgebenden Corps(* mit den beiden im Staats- rath vorgeschlagehen Bedingungen, der Intentions- Erklärung und der Residenz überreicht werden solle.
In welchem Zeitraum diese Bedingungenerfullet werden miüssen.
Inzwischen darf Frankreich nicht ewig über den Entschluſs des in seinem Schooſte gebohrnen Frem- den in Ungewiſsheit bleſben(3).
Dieser Beweggrund hat veranlaſst, dals man
(¹) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunats.
( Piese Be weggriinde sind nachher entwickelt worden von H. Treilhard in seiner Auseinändersetzung der Beweg- griinde(Siche Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 12. Theil 2 8. 2.) und von H. Gary in seiner Rede an das gesetz- gebende Corps(Siehe Theil 1. 8. 65, 34,) Ich lasse den Text weg, um Wiederhohlung zu ermeiden.
(2) Ebendaselbst.
(“*) Siehe Seiten 247. und 248.
(5) H. Gary Tribun Theil 2. 8. 3 ½.


