der bürgerlichen Rechte. 17
reich bleiben werden, denn Gewohnheit und die
Reize des Landes werden sie zurückhalten(1).
Beweggriünde um eine Erklärung der Absicht
und die wirkliche Residenz zu fordern.
Auf der andern Seite, um dieses System zu be⸗ streiten und das entgegengesetzte zu begründen, führte man die Stärke der Grundsätze an. Der Um⸗- stand in Frankreich gebohren zu seyn, sagte man, giebt nur die Fhigbeit den Genuls der bürgerlichen Rechte zu erwerben; aber dieser Genuls kann nur demjenigen zustehen, welcher erklärt, dals er ihn
h ben wolle und v elec her wirklich in Frankreich
wohnt(3). 80 lautete auch das alte Recht, nach welchem der Sohn eines Ausländers nicht anders für einen Franzosen gehalten wurde, als wenn er durch eine Erklärung den Willen es zu seyn ausdruckte G.
Es ist nicht vortheilhaft, es ist umgekekrt ge⸗ fährlich von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Der Nutzen, den man darin zu finden glaubt, das in Frankreich von einem ausländischen Vater ge bohrne Kind unter die Franzosen aufzunehmen, ist nur insofern vorhanden, als Frankreich es wirblich an sich bringt; nun ist aber Frankreich nicht eher sicher es an sich zu bringen, als wenn es'wirklich Franzose seyn will. Weigert es sich daher diese Ab-
sicht zu erklären, oder bleibt es seiner Erklärung
(¹) H. Roecderer ebendaselbst. (2) H. Trouchet Protckoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil
1. S. 19. (3) Ebendaselbst S. 9. (4) Ebendaselbst.


