161 Von dem Genuls und Verlust
Diese neueh Franzosen sind, in was für einer Lage sie man sich auch denben mag, niemals unnütze Staatsburger. Besitzen s1e keite Guter, so haben sie doch wenigstens den französischen Geist und die fran- zösischen Gewohnheiten angenommel; sie habem die Vorliebe kür Fränkreich, die ein jeder natürlich für das Land hat, worin er gebohren worden; sie tragen endlich die öKentlichen Lasten mit. Besitzen sie hin- gegen Guter, so erwirbt Frankreich die Erbschaften, welche ihnen im Auslande zufallen, und diejenigen, welche ihnen in Frankreich zufallen, sind den fran- zöbischen Gesetzen untergeordnet().
Bei dem enigegengesetzten Systeme verliert man alle diese Vortheile.
Wenn zum Beispiel die in Frankreich von einem auslãndischen Vater gebohrnen Persohen nicht als Leute betrachtet werden, die ipso jure Framosen sind, so kann man sie den öffentlichen Lasten nicht unterwerfen(2). Und doch würden alle diese Vor- cheile nur dem Wunsch aufgeopfert werden, eine Garantie zu erhalten, dals der Sohn des Ausländers wirklich die Absicht habe Franzose zu bleiben⸗
Aber eine Erklärung der Absicht würde eben keine starke Garantie leisten, weil derjenige, Wwel- cher sie von sich gegeben hätte, dochen chher Frank- reich verlassen könmte(3). Man findet eine weit dicherere in der gerechten Vermuthung dals die meisten von diesen Söhnen der Ausländer sich nicht
ins Vaterland ihres Vaters begeben, sondern in Frank-
(¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g, Pheil 1 8. 16.
(e) Der erste Consnl ebendaselbst.
6) H. Regnier ebendaselbst S. 29.


