Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerliahen Rechte. 15

Mufs es ipso jure und ohna Bedingung zum Ge⸗ uufs der bürgerlichen Rechte zugelassen werden?

Aber es kam daxauf an zu wissen, ob dieses Kind

1pso jure Franzose werde, oder nur unter der Bedin-

gung, dals es seinen Willen erkläre es zu werden⸗

und sich in Frankreich niederzulassen.

Man war von allen Seiten darüber einverstan- den, dals die Frage in Hinsicht auf's gemeine Beste beleuchtet werden müsse(1). Aber welche Entschei- dungsart war dem gemeinen Besten am gemäſsesten? Ueber diesen Punct waren die Meinungen gecheilt.

Gründe keine Bedingungen zu kodern.

Auf der einen Seite verlangte man, dals, anstatt der in Frankreich von einem ausländischen Vater ge- bohrnen Person nur alsdann die bürgerlichen Rechte zu ertheilen, wenn sie dieselben genieſsen zu wol. len erklärt habe, man im Gegenctheil entscheiden mögte, dals sie dieselben nicht anders verlieren solle, als wenn sie ihnen förmlich entsagt hätte(g).

Dieses System, sagte man, vermehrt die An- zahl der Franzosen. In den jetzigen Umständen zum Peispiel giebt es dem französischen Reiche die Söhne der Fremden, welche als Gefangene oder in Gefolg

der Kriegsbegebenheiten dahin gekommen s nd, und

sich in grolser Menge daselbst niedergelassen haben (G. (¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Th. 1. S. 18. H. Tronchet ebendaselbst.

(2) Der erste Consul ebendaselbst S. 17. (5) Der erste Consul sbendaselbst S. 13.

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