Vpn dem Genuſs und Veriust
Der ote Artickel bezichet sich auf den ersten und der 10te Artickel auf den zweiten Fall.
Nummer J.
Von dem in Frankreich von einem ausländischen Vater gebohrnen Kinde.
Artickel 9.
„Jede in Frankreich von einem Ausländer ge- bohrne Person kann binnen dem auf ihre Volljährig- keit folgenden Jahre auf die Figenschaft eines Fran- zosen Anspruch machen, wenn sie nur im Fall ihres Aufenthalts in Franbreich die Absicht zu erkenhen giebt ihre Wohnung daselbst aufzuschlagen, oder wenn sie im Fall ihres Aufenthalts im Auslande erklärt sich in Frankreich niederzulässen, und denn binnen ei- nem Jahre von der Erklärungsacte angerechnet sich wirklich daselbst niederlälst.
Die dem Geburtsorte ertheilte Begünstigung jst gegründet
1.) auk den Reichsconstitutionen. Diese geben dem Sohn des Fremden, wenn er in Frankroich zur Welt kommt, die politischen Rechte, man kann ihm daher die bürgerlichen Rechte nicht versagen(1).
2.) auf dem Interesse der Bevölkerung, dem zu- lolge man das in Frankreich von einem ausländischen Vater gebohrne Kind unter gewissen Bedingungen je- derzeit als Franzosen betrachtete(2).
(¹) H. Boulay Protocoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 17. H. Roederer S. 18.
(2) H. Tronchet ebendaselbst S. 27. H. Eoederer ebenda-
selbst S. 18.


