Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
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der bürgerlichen Rechte. 15

der durch die Geburt oder durch die Maturalisation

erworben.

1re Unterabtheilung.

Wie man durch die Geburt ein Tranzose werde. (art. g. und 10.)

Die Geburt kann nur wegen des einen von folgen- den beiden Umständen jemand zum Franzosen ma- chen: Entweder weil man auf französischem Grund und Boden oder weil man aus französischem Blute ge- bohren ist(1).

Es lällt in die Augen, dals derjenige, welcher die mit dem Orte und dem Plute verknüpfte Begün- stigung genieſst, ein Franzose ist, das Gesetz brauch- 1e es daher nicht zu sagen(2), mithin hat man die Verordnung als unnütz weggellassen, welche anfangs on der Commission und nachher von der Section zur Festsetzung dieses Grundsatzes vorgeschlagen war(5).

Zweifel konnten nur bei folgenden zwei Fällen eintreten.

1.) Bei dem Fall, wo ein in Frankreich von frem- den Aeltern zur Welt kommendes Kind nux die Be- günstigung des Orts für sich Hat.

o.) Bei dem Fall, wo ein im Auslande von franzö- sischen Aeltern gebohrnes Kind nur die Begünstigung

des Bluts für sich hat.

(1) H. Berlier Protocoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. S. 41. und 42.

(2) H. Boulay 18te Auseinandersetzung der Beweggrinde Pröiocoll vom 12. Frimaire Jahr 10. H. Gary Tribun Theil a. S. 88. Handschriftliche Bemerkungen des Tri- bunats.

) Projekt des Civilcodex Buch 1. Tit. 1. art. 1. S. 6.